Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Spilberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen Spilberg GmbH

Die Spilberg GmbH (im Nachfolgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“) - im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter Registernummer HRB 75614 eingetragen, Umsatzsteuer- Steueridentifikationsnummer: DE305146038 (gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz) - bietet Unternehmen und anderen Institutionen (im Nachfolgenden bezeichnet als „Auftraggeber“) Leistungen im Bereich Personalvermittlung an, z.B. die Anwerbung, Auswahl, Vorstellung und Vermittlung von Personen (solche Personen im Nachfolgenden bezeichnet als: „Bewerber“).

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und sind Bestandteil jedes Angebotes des Auftragnehmers. Sie beanspruchen Geltung für jede Vorstellung eines Bewerbers, Offerte oder sonstige Vereinbarung und für sämtliche Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung abgeschlossen wird, gehen etwaige Regelungen in einer derartigen Vereinbarung diesen Bedingungen vor, soweit sie mit den Bedingungen in Widerspruch stehen oder von diesen abweichen.

1. Vertragsgegenstand

1.1     Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber von Zeit zur Zeit Bewerber vorstellen, damit diese(r) direkt oder indirekt mittels eines (befristeten) Arbeitsvertrags, eines Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsanstellungsvertrags, als Aushilfskraft, als freier Mitarbeiter, entsendeter Mitarbeiter  oder mittels eines beliebigen anderen Dienst- oder Auftragsverhältnisses für den Auftraggeber tätig wird bzw. Arbeit verrichtet (im Nachfolgenden bezeichnet als: „Arbeitsverhältnis“). Die rechtliche Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht relevant.

1.2     Es wird dann davon ausgegangen, dass ein Bewerber dem Auftraggeber bereits dann vorgestellt wurde, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Informationen in Bezug auf den spezifisch vorgestellten Bewerber zur Verfügung stellt. Sobald durch den Auftraggeber weitere als die bis dahin bereits vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen über einen Bewerber, gleichgültig auf welche Art und Weise, beim Auftragnehmer angefordert werden, oder aber der Auftraggeber den Auftragnehmer bittet, dass er mit dem Bewerber ein Gespräch führen möchte (persönlich, telefonisch, online) oder auf sonstige Weise in Kontakt treten möchte (z.B. per E-Mail), gilt die vom Auftragnehmer zu erbringende Vermittlungsleistung als erbracht und als vom Auftraggeber angenommen.

2. Pflichten des Auftraggebers

2.1     Wenn, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Bewerber vorgestellt hat, ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vorgestellten Bewerber zustande kommt, ist der Auftragnehmer zur Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit oder ein befristetes oder ein flexibles Arbeitsverhältnis (z. B. Arbeit auf Abruf) vereinbart wird.

2.2  Schließt der Auftraggeber innerhalb von 18 Monaten nach der erstmaligen Übermittlung von Unterlagen über einen Bewerber durch den Auftragnehmer mit diesem einen Mitarbeitervertrag ab, gilt dieser Vertrag als durch den Auftragnehmer vermittelt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Mitarbeitervertrages unter Vorlage von Belegen Auskunft über die dem Mitarbeiter zustehende, jährliche Gesamtvergütung gemäß Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Erteilung der Auskunft, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Höchstbetrag an Mitarbeitervergütung zu Grunde zu legen, welchen der Auftraggeber im Rahmen seiner Suche nach dem betreffenden Mitarbeiter angegeben hat. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, kann der Auftragnehmer ersatzweise einen Pauschalbetrag von EUR 34.000 zuzüglich Umsatzsteuer als Mindesthonorar für die Vermittlung in Rechnung stellen. Das Recht des Auftragnehmers auf Erfüllung des Auskunftsanspruchs und auf Abrechnung eines ggf. noch höheren Vermittlungshonorars bleibt hiervon unberührt, ebenso wie die Möglichkeit des Auftraggebers zum Nachweis eines niedrigeren Vermittlungshonorars, wobei dieser Nachweis nur durch Belege über den abgeschlossenen Mitarbeitervertrag geführt werden kann.

2.3     Wenn dem Auftraggeber ein Bewerber vorgestellt wird, geschieht dies streng vertraulich. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass sämtliche Unterlagen und Informationen über den Bewerber innerhalb des Unternehmens nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sich ihrerseits zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen und Informationen verpflichten oder die von Rechts wegen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden, der aus der unbefugten Weitergabe von Unterlagen oder Informationen an Dritte, auch durch Mitarbeiter seines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens, entstehen kann. Kommt es infolge der unbefugten Weitergabe von Informationen zwischen einem Dritten und dem Bewerber zum Abschluss eines Mitarbeitervertrages, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die nach diesem Vertrag geschuldete Vermittlungsvergütung ebenso, als wenn der Auftraggeber selbst Vertragspartei dieses Mitarbeitervertrages geworden wäre. Ziffer 2.2. gilt entsprechend.

2.4     Schließt ein Auftraggeber oder ein mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss eines vom Auftragnehmer vermittelten Mitarbeitervertrages mit demselben Mitarbeiter erneut einen Mitarbeitervertrag ab, steht dem Auftragnehmer die Vermittlungsvergütung nach diesem Vertrag erneut zu.

2.5  Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung und Vertragsabwicklung erforderlichen Mitteilungen zu geben und Informationen/Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.6     Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unter entsprechendem Nachweis unverzüglich zu informieren, sollte ihm ein Bewerber vor Vorstellung durch den Auftragnehmer bereits bekannt gewesen sein.

3. Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

3.1     Die vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geschuldete Vergütung beläuft sich auf einen bestimmten Prozentsatz des Jahreseinkommens des Bewerbers, das dieser im Rahmen des vom Auftragnehmer vermittelten Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber erhält. Das insoweit maßgebliche Jahreseinkommen ist das steuerpflichtige Bruttoentgelt einschließlich vereinbarter, garantierter oder im Unternehmen des Auftraggebers üblicherweise gewährter Boni, Gratifikationen, Prämien oder anderer Sonderzahlungen, Provisionen, Kfz-Nutzungspauschalen, Fahrt-/Reisekosten-/Parkplatzzuschüsse und Unternehmensanteilen bzw. Unternehmensanteilsoptionen (im Nachfolgenden bezeichnet als: „Jahreseinkommen“). Die Berechnung des steuerpflichtigen Bruttoentgelts erfolgt immer auf der Grundlage einer kompletten Arbeitswoche (40 Stunden). In Bezug auf die Boni, Gratifikationen, Prämien oder anderer Sonderzahlungen, deren Höhe vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen abhängig ist, gelten diese Voraussetzungen zu 100 % als erfüllt.

3.2     Soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht ausdrücklich im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, beträgt die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung (zuzüglich gesetzlicher USt.):

a) 25 % des Jahreseinkommens, wenn sich das Jahreseinkommen auf 0,00 Euro bis 39.999,99 Euro beläuft.
b) 30 % des Jahreseinkommens, wenn sich das Jahreseinkommen auf 40.000,00 Euro bis 49.999,99 Euro beläuft.
c) 35 % des Jahreseinkommens, wenn sich das Jahreseinkommen auf 50.000,00 Euro oder mehr beläuft.

3.3     Mit Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber ist die vereinbarte Vergütung fällig.

3.4     Die Vergütung (zzgl. gesetzlicher USt.) ist nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers über seine Vermittlungsdienstleistungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.

3.5     Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die Rechnung gilt erst dann als beglichen, wenn und sobald der Auftragnehmer den geschuldeten Betrag vollständig erhalten hat.

3.6     Wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt wird, befindet sich der Auftraggeber ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug und schuldet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziffer 3.7 unberührt.

3.7    Im Fall des Zahlungsverzugs trägt der Auftraggeber alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Auftragnehmer durch Geltendmachung seiner Forderung entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten, die für die Einschaltung eines Inkassobüros entstehen. Der Auftragnehmer ist bei Verzug unbeschadet des Rechts, weiteren Schadensersatz zu verlangen, stets berechtigt, eine einmalige Aufwandspauschale von EUR 250,00 zuzüglich Umsatzsteuer geltend zu machen.

4. Ausschluss der Gewährleistung, behördliche Genehmigungen, Haftung

4.1     Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die erfolgreiche Vermittlung eines Bewerbers sowie für dessen persönliche und fachliche Eignung, Fertigkeiten, Charaktereigenschaften, Spezifikationen oder Qualifikationen, eventuelle Referenzen und Erfahrungen sowie die Qualität und Güte von dessen Arbeitsleistung. Für die Überprüfung, Einschätzung und Beurteilung des Kandidaten ist ausschließlich der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer ist ausschließlich für die Vorstellung der Bewerber und die Übermittlung der von diesen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen an den Auftraggeber verantwortlich.

4.2     Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für eventuelle gesetzliche (u.a. die Beantragung und der Erhalt einer Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung) und medizinische Anforderungen und Genehmigungen in Bezug auf die Bewerber.

4.3    Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit er nicht seine Kardinalspflichten verletzt (Pflichten, die die Leistungserbringung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner schutzwürdig vertrauen darf), bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer oder im Fall einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Anteilige Rückerstattung der Vergütung, Ausschluss

5.1     Sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach seinem Beginn auf Initiative des Auftraggebers oder des Bewerbers endet, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die gezahlte Vergütung anteilig. Der Auftragnehmer zahlt dem Auftraggeber einen bestimmten Prozentsatz der in Rechnung gestellten Vergütung (exkl. USt.) nach folgendem Schema zurück:

a) Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es überhaupt begonnen hat, zahlt der Auftragnehmer 100 % zurück.
b) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten Woche, zahlt der Auftragnehmer 75 % zurück.
c) Endet das Arbeitsverhältnis zwischen der ersten und bis zum Ablauf der vierten Woche, zahlt der Auftragnehmer 50 % zurück.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe für die Beendigung zu benachrichtigen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Benachrichtigung beim Auftragnehmer.

5.2     In folgenden Fällen ist ein Erstattungsanspruch des Kunden ausgeschlossen:

a)  Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bewerber aus betriebsbedingten Gründen beendet wird oder beendet wird, weil seine Tätigkeit aus sonstigen Gründen nicht länger vom  Auftraggeber benötigt wird.
b)  Wenn die vereinbarte Vergütung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum an den Auftragnehmer gezahlt wird.
c) Wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keinem Zusammenhang steht mit der Person oder dem Verhalten des Bewerbers.
d) Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.
e) Wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Auftraggeber schriftlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe für die Beendigung informiert wird.

6. Sonstiges

6.1     Diese Bedingungen und die auf dessen Basis erfolgten Vorstellungen sowie sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Konfliktnormen des internationalen Privatrechts.

6.2     Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann, für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich jeder Vorstellung eines Bewerbers, Düsseldorf.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Inhalte der Geschäftsbedingungen davon unberührt

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